Ortschaftsräte
Zuständigkeiten sind beschränkt
Die Zuständigkeiten des Ortschaftsrates sind räumlich und sachlich auf die jeweilige Ortschaft beschränkt. Er berät die örtliche Verwaltung und ist zu wichtigen Angelegenheiten die die Ortschaft betreffen zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Vorsitzender des Ortschaftsrates ist der/ die Ortsvorsteher*in.