Laub auf dem Gehweg - Reinigungspflicht
Im Herbst kommt es zu einem erhöhten Laubfall auf den Gehwegen. Für Fußgänger besteht daher eine erhöhte Rutschgefahr.
Welche Reinigungspflichten hat man als Grundstückseigentümer? Grundstückseigentümer bzw. Mieter (bei Übertragung der Reinigungs-/Verkehrssicherungspflicht) sind nach § 4 der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen dazu verpflichtet, den anliegenden Gehweg mindestens einmal pro Woche zu säubern. Im Bedarfsfall auch häufiger.
Auch wenn das Laub auf dem Gehweg von benachbarten Bäumen stammt, die auf öffentlichem oder privatem Grund stehen, sind Grundstückseigentümer/Mieter dazu verpflichtet, den Gehweg zu säubern.
Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachgehen, droht ein hohes Bußgeld nach § 8 der Satzung. Wird Laub allerdings mit einem Laubgebläse aktiv verdriftet, muss es von demjenigen auch beseitigt/entsorgt werden.
Eine Entsorgung im angrenzenden öffentlichen (z. B. Straße) oder privaten Raum (z. B. Nachbarsgarten) kommt einer illegalen Müllentsorgung gleich.