Personalvertretung

In den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben repräsentieren Personalräte die Beschäftigten und vertreten deren Interessen gegenüber den Dienststellenleitungen. Bei Gerichten gibt es besondere Richtervertretungen, bei Staatsanwaltschaften besondere Staatsanwaltsvertretungen.

Bestehen in einer Dienststelle mehrere Personalräte, zum Beispiel weil bei einer Außenstelle einer Behörde ein eigener Personalrat gebildet wurde, ist als gemeinsamer Personalrat für Angelegenheiten der gesamten Dienststelle ein Gesamtpersonalrat, ansonsten für jeden Teilbereich der entsprechende Personalrat zuständig.

In der Landesverwaltung, die über mehrere hierarchische Stufen aufgebaut ist, gibt es auf der mittleren Ebene Bezirkspersonalräte und auf der obersten Ebene Hauptpersonalräte. Diese auch als Stufenvertretungen bezeichneten Personalräte haben Zuständigkeiten für die übergreifenden Angelegenheiten, die über eine Dienststelle hinausreichen.

Alle diese Personalräte werden unter dem Sammelbegriff "Personalvertretungen" zusammengefasst.

Die Einrichtung, Tätigkeit und Beteiligung der Personalräte richtet sich nach dem Landespersonalvertretungsgesetz. Diese Vorschriften gelten für

  • die Verwaltungen,
  • die Betriebe des Landes und
  • die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (beispielsweise der Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände)
  • sowie für die Gerichte.

Für Bundesdienststellen und -gerichte gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

Für Richter- und Staatsanwaltsvertretungen gilt das Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetz.

In den öffentlichen Dienststellen sind Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Sie haben einen gemeinsamen Personalrat; jede Gruppe wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter entsprechend ihrer Stärke getrennt, es sei denn, die einzelnen Gruppen entschließen sich zu einer gemeinsamen Wahl. Diese Gruppentrennung setzt sich auch in der täglichen Personalratsarbeit fort. Angelegenheiten der einzelnen Gruppen können nicht ohne Mitwirkung von deren Vertretern im Personalrat beschlossen werden. Die einzelnen Gruppen im Personalrat haben Antrags- und Einspruchsrechte. Im Personalrat sowie innerhalb der Gruppen sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein.

Personalrat und Dienststelle arbeiten zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die der Dienststelle übertragen sind, partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Dabei stehen ihnen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Seite. Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. Dazu stehen ihm auch Befugnisse zu, bestimmte Unterlagen (zum Beispiel Bewerbungsunterlagen) einzusehen oder an Terminen (zum Beispiel Bewerbungsgesprächen, Arbeitsgruppen) teilzunehmen.

Die Größe eines Personalrates richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten, die er vertritt. Ein Personalrat kann im Regelfall bis zu 27 Mitglieder haben (zum Beispiel 5 Personen bei 51 bis 150 Beschäftigten, 11 Personen bei 601 bis 1.000 Beschäftigten).

Gesamtpersonalräte, Bezirks- und Hauptpersonalräte sind kleiner. Bezirkspersonalräte haben maximal 11 Mitglieder (bei über 5.000 Beschäftigten), Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalräte maximal 19 Mitglieder (bei über 10.000 beziehungsweise 20.000 Beschäftigten).

Ein Personalrat soll in Dienststellen eingerichtet werden, die mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte haben, von denen wenigstens drei wählbar sind. Die Einrichtung ist aber nicht zwingend, sondern hängt von der Bereitschaft der Beschäftigten ab, zu wählen und sich wählen zu lassen.

Der Personalrat wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten, unabhängig von Alter, Nationalität oder Dauer der Dienststellenzugehörigkeit.
Wählbar sind nur Wahlberechtigte, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit zwei Monaten der Dienststelle angehören. Wer der Dienststellenleitung angehört oder maßgebliche Personalverantwortung trägt, kann nicht in den Personalrat gewählt werden. Ebenfalls nicht wählbar für den Personalrat sind die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin.

Mitglieder des Personalrats üben ihre Tätigkeit als Personalrat unentgeltlich als Ehrenamt aus und genießen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Personalrat einen besonderen Schutz, insbesondere vor Versetzung oder Kündigung. Sie dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert oder wegen ihrer Personalratstätigkeit nicht bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Personalratsarbeit wird während der regulären Arbeitszeit ausgeführt. Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind einzelne Personalratsmitglieder ganz oder teilweise von ihrem Dienst freizustellen, das Landespersonalvertretungsgesetz gibt dazu feste Freistellungsstaffeln vor, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Die mit der Tätigkeit des Personalrats verbundenen Kosten trägt die Dienststelle. Sie muss auch Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Notwendige Schulungs- und Bildungskosten der Personalratsmitglieder sind von ihr ebenfalls zu übernehmen.

Aufgaben des Personalrates

Der Personalrat

  • wacht darüber, dass die Dienststelle die Beschäftigten rechtmäßig und gerecht behandelt.
  • kann Maßnahmen beantragen, die den innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Belangen der Beschäftigten oder im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen.
  • überwacht die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen, Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften, die zugunsten der Beschäftigten bestehen, und achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren.
  • greift Anregungen der Beschäftigten auf und vertritt deren Beschwerden gegenüber der Dienststelle.
  • unterstützt und fördert besonders schutzbedürftige Beschäftigte und arbeitet dabei besonders mit der Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragten für Chancengleichheit oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammen.
  • kann die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in der Dienststelle beantragen.
  • nimmt seine förmlichen Beteiligungsrechte in personellen, sozialen und innerdienstlich organisatorischen Angelegenheiten der Beschäftigten wahr.

In genau geregelten und innerhalb bestimmter Fristen abzuwickelnden Beteiligungsverfahren, die von der Dienststelle oder teilweise vom Personalrat selbst in Gang gesetzt werden, hat der Personalrat unterschiedlich stark ausgebildete Rechte:

  • Mitbestimmungsrechte
    In diesem Bereich können beabsichtigte Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Hierbei handelt es sich meist um Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter (zum Beispiel Einstellung, Beförderung), soziale Angelegenheiten (zum Beispiel Gewährung von Zuschüssen, Vergabe von Dienstwohnungen) oder organisatorische Angelegenheiten, die die gesamte Belegschaft betreffen (zum Beispiel Festlegung der Arbeitszeit, Aufstellung des Urlaubsplans, Maßnahmen des Gesundheitsmanagements, Gestaltung der Arbeitsplätze). Seine Zustimmung kann der Personalrat aus jedem objektiven Grund verweigern, der nicht offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten hat.
  • Mitwirkungsrechte
    Hier kann eine beabsichtigte Maßnahme nach Erörterung mit dem Personalrat auch dann durchgeführt werden, wenn er Einwendungen hat. Beispiele sind Fragen der Arbeitsorganisation, Verwaltungsanordnungen gegenüber den Beschäftigten sowie die Auflösung oder Zusammenlegung von Dienststellen und die Privatisierung.
  • Anhörungsrechte
    Vor der Umsetzung einer Maßnahme ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierbei handelt es sich meist um Planungen und Fragen der Arbeitsgestaltung (Personalplanung, Raumbedarfsforderungen, Erledigung der Arbeit außerhalb der Dienststelle oder Bauplanungsprojekte und Anmietungen).

In welchen Angelegenheiten welche Beteiligungsform greift, ist gesetzlich vorgegeben und nicht erweiterbar.
Eine Besonderheit stellen Dienstvereinbarungen dar. Bestimmte Angelegenheiten, die ebenfalls gesetzlich bestimmt sind, werden mit der Dienststelle im Voraus einvernehmlich ausgehandelt. Damit können viele Mitbestimmungsverfahren in Einzelfällen entfallen.

Das Landespersonalvertretungsgesetz sieht ein internes Einigungsstellenverfahren vor. Bei Differenzen können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen, die unter Leitung eines unabhängigen Vorsitzenden mit je drei Beisitzern von jeder Seite besetzt ist. Sie spricht entweder eine Empfehlung aus oder trifft eine bindende Entscheidung. Geht innerhalb der Landesverwaltung die strittige Angelegenheit von einer Dienststelle auf unterer oder mittlerer Verwaltungsebene aus, finden zuvor auf jeder übergeordneten Verwaltungsstufe Einigungsversuche mit den dortigen Bezirks- oder Hauptpersonalräten statt, bevor die Einigungsstelle eingeschaltet werden kann.

Freigabevermerk

22.11.2024 Innenministerium Baden-Württemberg