Ermäßigungen für Familien

Angebote in vielen Bereichen

Landesfamilienpass

Mit dem Landesfamilienpass und der dazu gehörigen Gutscheinkarte können Familien, die ihren ständigen Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, mehrmals jährlich unentgeltlich oder zu einem ermäßigten Eintritt die staatlichen Schlösser, Gärten und Museen besuchen. Einen Landesfamilienpass können folgende Personen erhalten:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern (auch Pflege- oder Adoptivkinder), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • allein Erziehende, mit mind. einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft
  • Familien mit einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind.

Der Landesfamilienpass ist einkommensunabhängig. Den Landesfamilienpass und die dazugehörigen Gutscheine erhält man auf Antrag bei der Stadtverwaltung. Die Gutscheine sind beim Besuch der jeweiligen Einrichtung zusammen mit dem Landesfamilienpass vorzulegen. Sie gelten nur für die im Landesfamilienpass aufgeführten Personen.

Allgemeine Informationen und Antragstellung

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Außenstelle Müllheim
Allgemeiner Sozialer Dienst
Bismarckstr. 3-5
79379 Müllheim
Tel: 0 76 1/21 87-22 10
http://www.breisgau-hochschwarzwald.de

Aushändigung des Landesfamilienpasses

Familienerholung

Ein gemeinsamer Urlaub gibt Familien die Möglichkeit, fern vom hektischen Alltag Zeit miteinander zu verbringen. Das stärkt den Zusammenhalt und wirkt sich günstig auf die Gesundheit der Familie aus. Um einen erschwinglichen und erholsamen Urlaub zu ermöglichen, haben die Verbände der freien Wohlfahrtspflege ein spezielles Urlaubsangebot für Familien mit Kindern entwickelt. Über ganz Deutschland verteilt befinden sich in reizvollen Landschaften ca. 160 familien- und kinderfreundliche Ferieneinrichtungen von gemeinnützigen Trägern, davon 18 in Baden-Württemberg. Für die einzelnen Erholungsangebote müssen die Familien sich bei der jeweiligen Ferienstätte anmelden. Für baden-württembergische Familienferienstätten bietet der Landesfamilienrat in der Hauptferienzeit unter www.familienrat.org eine Restplatzbörse an. Der Katalog „Urlaub mit der Familie“ der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung enthält ein Verzeichnis aller gemeinnützigen Familienferienstätten mit Informationen über die Regionen, die Ausstattung, Preisbeispiele und die speziellen Angebote der einzelnen Anbieter.

Weitere Auskünfte sowie den Katalog erhält man gegen Rückporto:

Landesfamilienrat Baden-Württemberg

Rotebühlstraße 131
70197 Stuttgart
www.familienrat.org

Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter

Wenn sich Mütter oder Väter ausgebrannt, körperlich und seelisch erschöpft, oft überfordert fühlen und häufig krank sind, kann eine Mutterkur oder Mutter/Vater-Kind-Kur ein idealer Weg sein, um sich wieder gesund und stark zu machen. In den Kureinrichtungen werden Vorsorge- und Rehabilitationskuren durchgeführt, die auf die Gesundheitsprobleme und Lebenslagen der Eltern ausgerichtet sind. Bestandteil der Kur sind sowohl die medizinischen Behandlungen als auch die sozialtherapeutische Unterstützung bei der Bewältigung schwieriger Lebenslagen. Bei gesetzlich Versicherten ist für die Gewährung einer Kurmaßnahme ein ärztliches Attest erforderlich, das zusammen mit einem Antrag bei der Krankenkasse eingereicht werden muss. Die Kosten einer solchen Kur werden von den Krankenkassen getragen. Der gesetzliche Eigenanteil beträgt derzeit 10 Euro pro Tag.

Weitere Informationen zu Mütterkuren und Mutter/Vater-Kind- Kuren:

Bei Hausarzt, den Krankenkassen sowie den örtlichen Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände.

Müttergenesungswerk
Landesausschuss Baden-Württemberg
Postfach 10 13 52
70012 Stuttgart,
www.muettergenesungswerk.de

Haushaltshilfe im Krankheitsfall

Haushaltshilfe/Familienpflege

Wenn die Weiterführung des Haushaltes wegen eines Krankenhausaufenthaltes, eines Kuraufenthaltes, häuslicher Krankenpflege, während der Schwangerschaft oder wegen der Geburt eines Kindes nicht möglich ist, kann man bei der Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Viele gesetzliche Krankenkassen haben in ihrer Satzung für weitere Fälle einen Anspruch auf Haushaltshilfe bestimmt.

Häusliche Krankenpflege

Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für medizinische Hilfestellung,
pflegerische Maßnahmen und die Führung des Haushalts durch ausgebildete Pflegekräfte für die Dauer von vier Wochen je Krankheitsfall, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist oder durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. In begründeten Ausnahmefällen werden diese Kosten auch für einen längeren Zeitraum übernommen. Außerdem werden als häusliche Krankenpflege medizinische Hilfestellungen ohne zeitliche Begrenzung übernommen, wenn sie für den Erfolg der ärztlichen Behandlung erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass im Haushalt niemand lebt, der die Krankenpflege übernehmen kann.

Weitere Informationen

Soziale Bürgerdienste Neuenburg am Rhein
Frau Andreas Elsäßer
Müllheimer Straße 23
79395 Neuenburg am Rhein
Tel. 0 76 31/70 55 04

Caritasbezirkstelle Müllheim
Moltkestraße 14
79379 Müllheim
Tel. 0 76 31/74 82 77-4


Deutsches Rotes Kreuz
KV Müllheim
Moltkestraße 14a
79379 Müllheim
Tel. 0 76 31/18 05-0

Fahrpreisermäßigung für Familien bei der Deutschen Bahn

Kostenlose Mitreisemöglichkeit für Kinder

Bei der Deutschen Bahn werden Kinder bis einschließlich fünf Jahre ohne Fahrkarte unentgeltlich befördert. Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren reisen in Begleitung zumindest eines eigenen Eltern- oder Großelternteils oder deren Lebenspartner kostenlos, wenn von diesen Fahrkarten zum Normalpreis oder mit BahnCard - Rabatt oder zum Sparpreis erworben wurde und die Zahl der Kinder vor Fahrtantritt in der Fahrkarte eingetragen wurde. War eine Eintragung der Kinder vor Fahrtantritt über den gewählten Vertriebsweg nicht möglich, so genügt auch die Fahrkarte des begleitenden Eltern-/Großelternteils oder deren Lebenspartner zur kostenfreien Beförderung der Kinder. Kinder ohne Begleitung werden zum halben Fahrpreis (Normalpreis mit/ohne Bahn-Card-Rabatt oder Sparpreis) befördert.

Schönes – Wochenende – Ticket

Das Schöne – Wochenende - Ticket gilt für fünf gemeinsam reisende Personen oder für ein Eltern/Großelternpaar bzw. Elternteil mit beliebig vielen Kindern/Enkelkindern bis einschließlich 14 Jahre. Gültig ist das Ticket an den angegebenen Wochentagen (Samstag oder Sonntag) von 0 Uhr bis 3 Uhr am Folgetag in allen Nahverkehrszügen der Deutschen Bahn.

Das Baden-Württemberg-Ticket

Mit dem Baden-Württemberg-Ticket fahren bis zu fünf Personen oder Eltern beziehungsweise Großeltern mit beliebig vielen eigenen Kindern oder Enkelkindern (bis einschließlich 14 Jahre) einen Tag ohne Kilometerbegrenzung mit dem Zug kreuz und quer.
Alle Kasse durch Baden-Württemberg (ab 01. Juni 2007 gilt es auch auf der Verbindungsbahn zwischen Basel Bad und Basel SBB). Benutzt werden dürfen bestimmte Nahverkehrszüge wie die Regionalbahn oder der Inter Regio Express. Nicht benutzt werden dürfen z. B. ICE, EC und IC. Das Baden-Württemberg-Ticket gilt in fast allen Verkehrsverbänden auch im Bus oder in der Straßenbahn. Näheres dazu kann beim jeweiligen Verbund nachgefragt werden. Gültig ist das Ticket montags bis freitags - für einen Tag - jeweils von 9 Uhr bis 3 Uhr des Folgetages. An Wochenfeiertagen kann man mit dem Baden-Württemberg-Ticket bereits um 0 Uhr in der Nacht starten.

BahnCard für Familien

Kauft ein Elternteil die BahnCard 25, so erhalten der Partner und die Kinder unter 18 Jahre für derzeit nur 5 Euro ihre eigene, voll gültige BahnCard 25 (und damit 25% Rabatt auf alle Fahrpreise – auch wenn sie alleine reisen)
Weitere Informationen: www.bahn.de

Wohnungsbauförderung

Die soziale Wohnbauförderung verfolgt das Ziel, die Wohnraumversorgung der Bevölkerung durch entsprechende Förderprogramme nachhaltig zu verbessern. Die Förderung des Wohnungsbaus soll überwiegend dem Bau und Erwerb neuer Familienheime und selbst genutzter Eigentumswohnungen dienen. Außerdem werden der Bau und die Modernisierung von Mietwohnungen gefördert, die aufgrund ihrer Größe, Ausstattung und Miete für Haushalte bestimmt sind, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können.
Fördermittel für Eigentumsmaßnahmen erhalten Familien, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften und allein Erziehende mit Kindern, Senioren und schwer behinderte Menschen, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die Einkommensgrenzen und die Berechnung des maßgeblichen Einkommens ergeben sich aus dem Wohnraumförderungsgesetz sowie den jährlichen Förderprogrammen des Landes. Fördermittel für Mietwohnungsbauvorhaben erhalten die Investoren.

Eigentumsmaßnahmen werden mit Baudarlehen und Zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen gefördert. Art und Höhe der Förderung richten sich nach der Zielgruppe, der Größe der Familie, Größe der Wohnung und dem Bauort. Mietwohnungsbauvorhaben werden ebenfalls mit Baudarlehen und zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen sowie Zuschüssen gefördert.

Informationen

Reiner Brück

Sachbearbeitung

Rathausplatz 5
79395 Neuenburg am Rhein
Telefon +49 (0) 76 31 - 791-162
Fax +49 (0) 76 31 - 791-23-162
Gebäude Rathaus
Raum 108

Straßenverkehrsbehörde, Ordnungsamt, Beschilderungen

L-Bank Baden - Württemberg
Förderbank
Schlossplatz 10
76113 Karlsruhe
Tel. 0 18 01/15 03 33
E-Mail: wohneigentum@l-bank.de

Wohngeld

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Es soll all jenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen.

Weitere Informationen und Wohngeldanträge:

Broschüre „Wohngeld in Baden-Württemberg“:

Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Theodor-Heuss-Straße 4
70174 Stuttgart
Tel. 07 11/1 33 -0
E-Mail: poststelle@wm.bwl.de
www.wm.baden-wuerttemberg.de

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe zur Gesundheit
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem örtlich zuständigen Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen. Hierzu muss ein Antrag gestellt und dem Sozialamt die persönliche finanzielle Situation offen gelegt werden.

Antrag erteilt

Auskünfte erteilt

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Stadtstraße 2
79104 Freiburg
Telefon 0 76 1/21 87-0

Staatliche Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge für Familien („Riester-Rente“)

Sei dem 1. Januar 2002 fördert der Staat den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge, umgangssprachlich auch bekannt als „Riester-Rente“. Die staatliche Förderung erhalten Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte/innen, Richter/innen und Soldaten/innen. Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt, dann erhält auch der andere die Zulage. Familien mit Kindern werden dabei durch Kinderzulagen besonders gefördert. Die staatliche Förderung steigt bis 2008 schrittweise an. Insgesamt muss mindestens 2 % (ab 2006 3 %, ab 2008 4 %) des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens auf den Altersvorsorgevertrag fließen. Was davon nicht schon durch staatliche Zulagen (Grund- und Kinderzulage) abgedeckt ist, muss selbst zugezahlt werden (Eigenbetrag), mindestens aber einen Sockelbetrag. Wird weniger einbezahlt, wird auch die Zulage entsprechend gekürzt.

Weitere Informationen

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
www.bmgs.bund.de

Bei allgemeinen Fragen zur Riester-Rente die Rentenversicherungsträger
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung:
Telefon 08 00/15 15 15 -0 bei Altersvorsorge,
Telefon 08 00/ 15 15 15-6 bei Vermögensbildung,
Mo - Do von 8 - 20 Uhr


Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV)
Markgrafenstraße 66
10969 Berlin,
Telefon 0 30/2 58 00-0
E-Mail: Info@vzbv.de