Nepomukfest 2025 - FAQ
Das Nepomukfest wurde erstmals 1969 auf Initiative Neuenburger Bürgerinnen und Bürger und des damaligen Bürgermeisters Max Schweinlin ausgerichtet. Seither hat es einen festen Platz in unserer Stadtgesellschaft. Es ist ein fester Teil unserer Tradition und unserer Identität geworden. Viele Bürgerinnen und Bürger sind mit und auf dem Fest aufgewachsen und tief mit ihm verwurzelt. Darüber hinaus strahlt das Nepomukfest als eines der ältesten Straßenfeste in Baden-Württemberg positiv über Neuenburg am Rhein hinaus.
Daher war und ist es nicht verwunderlich, dass die angekündigte Pause für das Nepomukfest im Jahr 2025 für viele Menschen ein schwerer Schlag war. Zeigt sich doch auch hier die große Verbundenheit der Stadtgesellschaft mit und das große Engagement für unser Nepomukfest.
In der Folge haben die Stadtverwaltung auf verschiedenen Wegen unterschiedliche Fragen erreicht. Um dem Informationsbedürfnis einerseits angemessen gerecht werden zu können und andererseits die ehrenamtlichen und die städtischen Ressourcen für konstruktive und lösungsorientierte Ansätze einsetzen zu können, hat die Stadtverwaltung die Fragen gesammelt, thematisch gebündelt und stellt die Antworten auf die Fragen hier auf ihrer Homepage öffentlich zur Verfügung.
In den gemeinsamen Terminen mit den Vereinen und der Verwaltung am 12.12.2024 und am 18.12.2024 wurde neben dem Blick zurück auf die Entstehung der allseits unbefriedigenden Situation auch ein Blick nach vorne geworfen. So arbeiten alle Beteiligten an einer guten Lösung bereits für 2025, vor allem aber auch für eine langfristige Perspektive für unsere Stadt und das Nepomukfest.
1. Wie und warum kam es zur sachkundigen Überprüfung der baulichen Anlagen (Lauben) und welchen Umfang hatte die Überprüfung?
Die Stadt Neuenburg am Rhein ist Betreiber und Veranstalter des Nepomukfestes und somit für die Sicherheit und die Einhaltung der Rechts-, Ordnungs- und Verwaltungsvorschriften sowie Gesetze, Normen und Richtlinien verantwortlich. Nach ständiger Rechtsprechung muss derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, unterhält oder hierfür aus anderen Gründen verantwortlich ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Anderer möglichst zu verhindern. Der Betreiber hat die Pflicht zur Sicherung und Abwehr von Gefahrenquellen, deren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen können.
Die Stadt Neuenburg am Rhein beschäftigt sich seit einigen Jahren mit Sicherheitsbedenken, vor allem hinsichtlich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes, der Statik und den Abständen zwischen den baulichen Anlagen (Lauben) und zu den Wohnhäusern sowie deren Schutzzielen. Die Bedenken wurden gleichermaßen vom Gemeinderat, den Anwohnern und Vereinen gesehen. Unterdessen stiegen und steigen die rechtlichen Vorgaben und verschärfen die Anforderungen an eine sichere Durchführung der Veranstaltung. Hinzu kommt: Die Akzeptanz der Anwohner und Gewerbetreibenden im Umfeld des Festbereichs der Breisacher Straße hat in den vergangenen Jahren deutlich nachgelassen.
Aufgrund entsprechender Beschwerden, sowohl bei der Stadt, als auch beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erstellte die Stadtverwaltung Neuenburg am Rhein 2023 erstmalig ein umfassendes Sicherheitskonzept, welches bei Veranstaltungen ab 5.000 Besuchern verpflichtend ist. Dabei wurde die Stadtverwaltung durch einen von uns beauftragten Experten unterstützt.
Zudem wurden Begehungen durch Sachverständige (Lebensmittelkontrolle, Brandschutz und Statik) durchgeführt sowie die Zugänglichkeiten und Rettungswege auf dem gesamten Festgelände geprüft. Bauliche Anlagen und deren Betrieb, wie z.B. Lauben, Stände und Weinbrunnen wurden von der Lebensmittelkontrolle überprüft.
Außerdem wurde folgendes kontrolliert:
- Feuerlöscher,
- Feuerstellen,
- Gas-Armaturen,
- Fritteusen,
- offene Feuerstellen,
- Vermeidung von brennbarem Material in direkter Nähe von Scheinwerfern,
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
- Flucht- und Rettungswege,
- Notrufmöglichkeiten,
- Laubenkennzeichnungen (Rettungspunkte),
- Verhalten bei Störungen
- Räumungsszenarien
- Einweisung Schichtpersonal
Ein Planungs- und Sachverständigenbüro für Brandschutz brachte mittels brandschutztechnischer Stellungnahme Aussagen zu offenen Verbindungen an den Gebäuden, die Abstände zwischen den baulichen Anlagen (Lauben) und die Ausbildung der Dächer (teilweise aus Kunststoff) sowie fehlende Feuerwehraufstellflächen und Zugänge, die Beeinträchtigung des ersten und zweiten Rettungsweges von betroffenen Gebäuden und Gefahrenquellen (offene Feuerstellen und Fritteusen) ein.
Zur Überprüfung der Statik wurden bei den Vereinen die Pläne der baulichen Anlagen (Lauben) angefordert. Die Rückmeldungen hierzu waren nicht vollständig und die erhaltenen Pläne waren zu undetailliert bzw. nicht fachgerecht, um eine statische Berechnung durchführen zu können. Somit konnte nur eine Begehung in Form einer Sichtkontrolle stattfinden. Dabei wurden erhebliche Mängel im Bereich Brandschutz und Standsicherheit festgestellt. Es konnten drei Standsicherheits-Themenfelder betrachtet werden:
1. Standsicherheit: Zur eindeutigen Beurteilung der Standsicherheit müssten die baulichen Anlagen (Lauben) genau aufgenommen werden (Querschnitte, Abmessungen, Befestigungsmittel, sog. Anschlagmittel…). Allein die Inaugenscheinnahme ergab, dass die Holzquerschnitte sehr gering dimensioniert sind und die Befestigungsmittel nach den Informationen, die wir erhalten haben, nicht bemessen wurden.
2. Aussteifung gegen Windlasten: Hier würde es bei einem Großteil der baulichen Anlagen (Lauben) zu Nachbesserungen kommen müssen, da keine der Lauben in den Boden verankert ist. Es wurden im Bodenbereich zudem keine Gewichte verwendet, die das Gewicht der baulichen Anlage (Laube) gegen Windlasten erhöht hätten. Die Dächer waren nicht so ausgebildet, dass sie den Windlasten standgehalten hätten. Ein Beleg dafür war der Gewittersturm während des Fests 2024, bei dem mind. bei zwei bauliche Anlagen (Lauben) einzelne Dachplatten vom Wind mitgerissen wurden.
3. Horizontallasten: Die wenigsten baulichen Anlagen (Lauben) sind dafür ausgelegt, Horizontallasten aufzunehmen. Würde beispielsweise aufgrund Menschenansammlung und Panik Horizontalkraft gegen eine Wandfläche einwirken, würde die Wandfläche nachgeben/ umkippen und die Dachfläche einstürzen.
2. Welche Rechtsvorschriften wurden von wem geprüft?
Der Veranstalter und die Fremdfirmen (Gewerke) haben im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen sowie allen im öffentlichen Raum ausgeführten Tätigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen, Erlasse, Normen und Verordnungen sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten.
Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Veranstaltung können von Seiten der Baurechtsbehörden, der Polizei, der Brandschutzdienststellen und der Stadt Neuenburg am Rhein erhoben werden, wenn sich aus Art oder Umfang der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben. Die Stadtverwaltung hat hierbei keine zusätzlichen Forderungen gestellt.
Einzuhalten sind hierbei unter anderem die Vorgaben aus:
der Versammlungsstättenverordnung Baden-Württemberg (VStättVO BW) in der Fassung vom 28.04.2004
der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010
der Gewerbeordnung (GewO)
der Richtlinie für den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR) in der Fassung von Juni 2010
der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FIBauVwV) in der Fassung vom 03.08.2012
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) in der Fassung vom 16. Dezember 2020
dem Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG)
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
dem Sprengstoffgesetz (SprengG)
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und deren Durchführungsanweisungen
den DIN-Normen (DIN)
dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)
den Hygienerichtlinien
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts - Artikel 1
Verordnung über Anforderungen an die Hygiene bei der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung, LMHV)
der Trinkwasserverordnung
den VDE-Vorschriften für Elektroinstallationen (Verband Deutscher Elektrotechniker)
Technischen Regeln Flüssiggas 2012 (DVFG-TRF 2012) (Herausgeber: DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. und DVFG Deutscher Verband Flüssiggase e.V.)
Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas ZH 1/455 (Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften)
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden (§ 69 Abs. 1 LBO). Die Formulierung „geeignet und bestimmt“ macht deutlich, dass nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Fliegenden Bauwerks dieses nicht nur nach seiner Konstruktion für wiederholte Auf- und Abbauten geeignet sein muss, sondern dass der Bauherr zudem die Absicht haben muss, die bauliche Anlage innerhalb einer bestimmten Anzahl von Fällen innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an verschiedenen Orten aufzustellen und abzubauen. Als weiteres Tatbestandsmerkmal eines Fliegenden Baus neben der Eignung zum wiederholten Auf- und Abbau ist die Absicht der Ortsveränderung. Wesentliches Merkmal eines Fliegenden Baus ist das Fehlen einer festen Beziehung der Anlage zu einem Grundstück.
Nach § 50 Abs. 1 LBO und dem Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO Nr. 10 d) sind Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten verfahrensfrei. Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. siehe Auflistung oben) entsprechen (§ 50 Abs. 5 LBO).
Bauliche Anlagen sind unmittelbar mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht (§ 2 Abs. 1 LBO).
Bauliche Anlagen sowie Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen sind so anzuordnen und zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind (§ 3 Abs. 1 LBO).
Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können (§ 38 Absatz 4 VersammlungsstättenVO).
3. Werden die Gutachten/Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt?
Die Entscheidung zum Pausieren des Nepomukfestes 2025 stützt sich nicht nur auf die Stellungnahmen der externen Sachverständigen. Vielmehr ist es eine große Gemengelage an unterschiedlichen Sicherheitsthemen, insbesondere z.B.:
Brandschutz / Schutz vor Gebäudeschäden gegenüber den anliegenden Gebäuden
(Erste und zweite bauliche) Rettungswege zu und von den anliegenden Gebäuden
Brandschutz der baulichen Anlagen (Lauben) an sich
Statik und Standsicherheit der baulichen Anlagen (Lauben)
Abstandsflächen der baulichen Anlagen (Lauben) zu den anliegenden Gebäuden
Abstandsflächen der baulichen Anlagen (Lauben) zueinander
Rettungswege/Entfluchtung innerhalb der baulichen Anlagen (Lauben)
Zusätzliche rechtliche Anforderungen für Versammlungsstätten aufgrund hoher Gastzahlen innerhalb der baulichen Anlagen (Lauben)
Rettungsgassen auf dem Festgelände
Fehlender Versicherungsschutz
Baurechtliche Anforderungen an die baulichen Anlagen (Lauben)
Für weitergehende Angaben zu den vorgenannten Punkten verweisen wir auf die Antworten zu den anderen Fragen.
Daher ist es derzeit nicht vorgesehen, die Stellungnahmen und Protokolle der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
4. Welche Sicherheitsmängel liegen vor und wie gravierend sind diese?
Die Sicherheit der Besucher, Akteure, Mitarbeitenden, unbeteiligter Dritte (z.B. Anwohner) und des Veranstaltungsumfelds haben oberste Priorität. Grundsätzlich sind präventive Maßnahmen zur Verhinderung eines Schadenseintritts vorzuziehen.
Beispielhafte Auflistung der Mängel (nicht abschließend):
Brandschutz:
- Die baulichen Anlagen (Lauben) wurden ohne Abstand (Mindestabstand beträgt 5 m) zu den Gebäuden errichtet, sodass im Brandfall in einer baulichen Anlage (Laube) eine unmittelbare Gefahr eines Brandüberschlages besteht. Alle baulichen Anlagen (Lauben) sind aus leicht entflammbaren und brennbaren Baustoffen errichtet, was im Brandfall zu einer schnellen Brandausbreitung führt. Zudem fehlen hierzu die Nachweise.
- Durch die baulichen Anlagen (Lauben) ist eine Zugänglichkeit von Gebäuden durch die Feuerwehr und Rettungsdienste, zur Sicherstellung des zweiten Rettungswegs über Rettungsgeräte der Feuerwehr erschwert bis gar nicht gegeben bzw. möglich.
- Die Bewohner eines Gebäudes, an das unmittelbar eine bauliche Anlage (Laube) errichtet ist, müsste im Fall einer notwendigen Flucht aus dem Gebäude durch die Laube flüchten, was zu einer erhöhten Gefahr der Bewohner führt. Durch das direkte Angrenzen der baulichen Anlage (Laube) an den Treppenraum des Gebäudes besteht hier aus brandschutzrechtlicher Sicht eine sehr kritische Situation, die bei zukünftigen Veranstaltungen nicht mehr akzeptiert werden kann und darf.
- An manchen Gebäuden besteht für die Feuerwehr keine Zufahrt/Zugänglichkeit für eine Anleiterbarkeit durch ein Hubrettungsfahrzeug. Zugänge zur rückwärtigen Gebäudeseite sind nicht frei zugänglich, ohne dass Gegenstände weggeräumt werden müssen, was zu einer Zeitverzögerung führt. Wirksame Löschmaßnahmen können nicht uneingeschränkt durchgeführt werden.
- Ausgewiesene Rettungswege, die durch Bereiche führen, die mit Bauzäunen gesichert sind, müssen mit entsprechenden Rollen versehen sein, sodass ein einfaches und schnelles Öffnen gewährleistet ist.
- Durch nicht VDE konforme Elektroinstallationen besteht zum einen eine unmittelbare Gefahr eines Stromschlages für Personen beim Anfassen und zum anderen besteht hierdurch eine unmittelbare Brandentstehungsgefahr durch einen Kurzschluss.
- Bei Kühlwagen und anderen elektrischen Geräten, die über Mehrfachverbindungen an die Stromversorgung angeschlossen sind, ist darauf zu achten, dass die angegebenen Leistungsgrenzen der verwendeten Komponenten nicht überschritten werden.
- In einer baulichen Anlage (Laube) sind Tische und Bänke aufgestellt, die für mehr als 200 Personen Platz bieten. Somit ist die bauliche Anlage (Laube) als Versammlungsstätte zu bewerten. Hierfür sind die vorhandenen Rettungswege nicht gegeben. Die notwendigen Breiten für Rettungswege werden mit 0,60 m deutlich unterschritten.
- In der weiteren baulichen Anlage (Laube) wird mit einer offenen Feuerstelle gegrillt. Die nicht brennbare Blechabdeckung auf dem Boden ist deutlich zu klein, sodass die Gefahr einer Brandentstehung durch herunterfallende glühende Kohlestücke gegeben ist.
- Anforderungen an nachweisbaren Baumaterial und Dekoration: nichtbrennbar oder schwerentflammbar heißt nicht, dass die Materialien nicht brennen, sondern nur, dass sie einem Feuer länger standhalten.
Statik:
- Siehe Erläuterungen zu Frage 1.
Um eine rechts- und verwaltungskonforme Durchführung des Nepomukfestes zu erlangen, müssen bei allen baulichen Anlagen (Lauben) alle aufgeführten Mängel behoben werden.
5. Wurde geprüft, ob es Fördermittel, z.B. für den Brandschutz, gibt?
6. Welche Alternativen (Mängelbeseitigung) wurden geprüft?
- Anstrich, der die Baustoffklasse 1 (B1) für alle baulichen Anlagen (Lauben) im 5.00 m-Abstandsflächenbereich: Grundierung Auftragsmenge 60-100g/m2 (ein Anstrich), Brandschutzanstrich 275g/m2 (vermutlich zwei Arbeitsgänge). Der Anstrich darf nur auf rohem Holz erfolgen. Daher hat sich die Frage gestellt, wie mit den Bestandsflächen umgegangen werden soll. Außerdem ist fraglich, ob der zwei- bis dreimalige Anstrich in der geforderten Qualität ohne Fachpersonal möglich ist und ob der Anstrich zwischen Fertigstellung Aufbau und dem Start des Nepomukfestes zeitlich möglich ist.
- Es wurde ein Plan erstellt, in welchem die geforderte 5,00 m Abstandsfläche und die erforderliche Durchfahrtsbreite für die Feuerwehr eingezeichnet wurde. Die mögliche Restfläche-Nepomukfest würde sich auf ca. 43% reduzieren und bestünde aus mehreren unterteilten Einzelflächen.
- Eine Verankerung der baulichen Anlagen (Lauben) auf der Breisacher Straße ist nicht möglich.
7. Welche alternativen Standorte wurden geprüft?
Das Nepomukfest kann in dieser Form mit den entsprechenden baulichen Anlagen (Lauben), unabhängig vom Standort, nicht durchgeführt werden. Zur Erläuterung siehe Antwort auf Frage 4.
Münsterplatz: Der Münsterplatz bzw. die Decke des Parkhauses inkl. Brüstung wurde mit der Belastungsklasse C3 gebaut nach DIN EN 1991-1-1:2010-12 Einwirkungen auf Tragwerke – Teil 1-1: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke – Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau und so auch durch ein Ingenieurbüro festgestellt.
Nach Belastungsklasse C3 dürfen keine Veranstaltungen auf dem Münsterplatz bzw. auf der Decke des Parkhauses stattfinden. Somit muss auch bei Veranstaltungen in der Nähe sichergestellt werden, dass es zu keinen Menschenansammlungen auf dem Münsterplatz kommt.
Über Möglichkeiten, Chancen und Gestaltungsformen werden wir mit den Vereinen intensive Gespräche führen und möglichst tragbare Ideenskizzen entwickeln. Wir wollen die Standortfrage Hand in Hand gemeinsam klären.
8. Wie wurde die Entscheidung, das Fest 2025 zu pausieren, kommuniziert und wer war dafür verantwortlich?
Den Vereinen bzw. den Vereinsvertretern war schon längere Zeit bekannt, dass das Nepomukfest in der bisherigen Form in der Breisacher Straße aus verschiedenen Gründen dringender Veränderungen bedarf.
Die mangelnde Sicherheit der Holzlauben, die latente Brandgefahr und der niedrige bauliche Standard bei der Durchführung des Nepomukfestes wurden in der Vergangenheit mehrfach an die Verwaltung herangetragen und thematisiert. Seither wurden mit den Vereinen unter Zuhilfenahme externer Berater Verbesserungen und (Teil-)Lösungen geprüft bzw. umgesetzt.
Die Diskussionen zum Fortbestand des Festes in der bisherigen Form unter den Vereinen und der Bevölkerung und entsprechende Anfragen beim Bürgermeister und der Verwaltung belegen, dass das Risikobewusstsein der Bürger und deren Bedenken im Hinblick auf das Nepomukfest schon länger existieren.
Auch in der Vorbesprechung zum Nepomukfest 2023 wurden die Vertretungen der beteiligten Vereine auf diverse Hürden aufmerksam gemacht. Mit E-Mail vom 21.12.2023 von der Stadtverwaltung an die beteiligten Vereine wurde die Problematik (Statik u. Brandschutz) weiter ausgeführt und die Vereine um Vorlage von Plänen, Skizzen und Angabe von Maßen zu den baulichen Anlagen (Lauben) gebeten.
In der Besprechung zwischen Herrn BM Fondy-Langela und den Anwohnern der Breisacher Straße am 21.02.2024, an der auch Vertreter der Vereine teilnahmen, wurde erneut deutlich, wie schwierig die Gemengelage ist.
Während des Aufbaus bzw. des Betriebs des Nepomukfestes 2024 haben sich Brandschutzsachverständige, Statiker sowie fachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung ein aktuelles Bild verschafft und im Nachgang intensiv damit beschäftigt.
Da Herrn BM Fondy-Langela und der Verwaltung die Bedeutung des Nepomukfestes für die Stadt und die Bevölkerung sehr wohl bewusst ist, wurde zunächst der Gemeinderat in seiner ersten Sitzung nach der Sommerpause am 09.09.2024 pflichtgemäß über die Feststellungen informiert.
Um Missverständnisse und Spekulationen bis zur detaillierteren Sachklärung zu vermeiden, entschied sich BM Fondy-Langela, dem Gemeinderat die Sachlage zunächst in nichtöffentlicher Sitzung zu erläutern und erst danach die Bevölkerung auf angemessene Art zu informieren. Hierbei stand immer die Suche nach Lösungen und Durchführungsmöglichkeiten des Fests im Vordergrund.
Nachfolgend fanden weitere Gespräche innerhalb der Verwaltung und mit externen Sachverständigen statt.
Das Ergebnis wurde dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung am 14.10.2024 präsentiert. Zur Sitzung wurde eine Beratungsvorlage erstellt. Die Darstellung der Situation erfolgte vorrangig über den mündlichen Vortrag. Der beauftragte Brandschutzsachverständige nahm an dieser Sitzung teil und zeigte dem Gemeinderat einige der Probleme auf. Es wurden zudem die Befunde des Statikers vorgestellt.
Mit einer gewissen erforderlichen Vorlaufzeit, um den Termin mit den Vereinen vorzubereiten (u.a. Terminfindung, Format, Einladungsfrist), fand anschließend die Besprechung mit den Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Vereine am 13.11.2024 statt. Herr BM Fondy-Langela und die Verwaltung sahen unter den gegebenen Umständen keine realistische Chance, das Nepomukfest 2025 in der bisherigen Form unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Sicherheit der Gäste und zum Schutz aller Beteiligten zu veranstalten.
Die Stadt Neuenburg am Rhein ist Betreiber und Veranstalter des Nepomukfestes und somit für die Sicherheit und die Einhaltung der Rechts-, Ordnungs- und Verwaltungsvorschriften sowie Normen und Richtlinien verantwortlich.
Der Veranstalter einer jeden Veranstaltung kann diese aus Sicherheitsgründen absagen. Bei festgestellten Sicherheitsmängeln, die nicht behoben werden können, ist es sogar seine Pflicht diese Veranstaltung abzusagen, da er ansonsten in vollem Umfang haftbar gemacht werden kann.
Auch wenn kulturelle Angelegenheiten zu den freiwilligen Aufgaben einer Gemeinde gehören sind sie uneingeschränkt an gesetzliche Vorgaben gebunden.
Der Versicherungsschutz besteht nur, sofern alle gesetzlichen und behördlichen Vorgaben eingehalten werden. Zuwiderhandlungen führen zum Erlöschen jeglicher Versicherungsleistungen.
9. In welcher Form könnte das Fest 2025 stattfinden?
Es gibt bereits sehr gute Ideen, die nun weiter ausgearbeitet und auf deren Machbarkeit in Zusammenarbeit mit den Vereinen geprüft werden. Alle Beteiligten sind sehr optimistisch, dass eine angemessene Lösung gefunden werden kann. In den gemeinsamen Terminen am 12.12.2024 und am 18.12.2024 wurden mit den Vereinen verschiedene Optionen besprochen.